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Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Oberbrügge vom 23.06.2022
Die Evangelische Kirchengemeinde Oberbrügge vertreten durch das Presbyterium
erlässt gem. Artikel 1.59 Absatz 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen {Verwaltungsordnung kameral -
VwO.k) vom 26. April 2001, § 48 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der
kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung
Doppische Fassung - VwO.d) vom 27. Oktober 2016 und § 12 Absatz 1 Verordnung für das 
Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende


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Friedhofsgebührensatzung


§1
Gebührenpflicht


(1) Für die Benutzung des Friedhofes Oberbrügge und der Bestattungseinrichtungen sowie für
weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. 
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die
volle Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.


§2
Gebührenschuldner


(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet,
in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.


§3
Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen 6ebührenbescheid. Dieser
wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren werden von der Friedhofsträgerin und/oder im Auftrage der Friedhofsträgerin
vom Ev. Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg erhoben. Sie sind rnit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist und an die Ev. Kreiskirchenkasse Lüdenscheid zu zahlen.
{3} Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.


§4
Nutzungsgebühren


(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten und Verstorbenen bis
zum vollendeten 5. Lebensjahr {Ruhezeit 25 Jahre)                                                              404,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
{Ruhezeit 30 Jahre}                                                                                                                     935,00 Euro

(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung
durch die Friedhofsträgerin und Namensplatte 
a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre)                                                                                     2.149,00 Euro
b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre)                                                                                1.256,oo Euro

(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)                                                                1.308,00Euro
b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)                                                            861,00 Euro
c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung/Urnenbeisetzung auf Wahlgrabstätten
gem. Ziffer 3a) je Grab und Jahr                                                                                                 43,60 Euro 
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung auf Wahlgrabstätten
gem. Ziffer 3b) je Grab und Jahr                                                                                                  21,20 Euro
 
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung
durch die Friedhofsträgerin
a) Urnenbeisetzung (unter einem Baum) je Grab (inkl. Beschriftung
eines Messingplättchens) (Nutzungszeit 30 Jahre)                                                            2.631,00 Euro 
b) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung (unter einem Baum) auf
Wahlgemeinschaftsgrabstätten gem. Ziffer 4a) je Grab und Jahr                                         51,05 Euro 
c) Beschriftung jedes weiteren Messingplättchens                                                                95,20 Euro

§5
Friedhofsunterhaltungsgebühren


Von den Nutzungsberechtigten, denen vor Inkrafttreten der Gebührensatzung vom 31.07.1986
Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zur
Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 14,00 € je Grab
und Jahr erhoben. Sie wird jährlich erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der
Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a. Allgemeine Pflege der Grünanlagen
b. Instandhaltung und Pflege der Infrastruktur {Wasserstellen, Wege, Plätze und Treppenanlagen) 
c. Energie- und Wasser-/Abwasserkosten
d. Entsorgungskosten
e. Winterdienst
f. Instandhaltung und Unterhaltung der Toilettenanlagen und Wirtschaftsgebäude
g. Pachtzahlungen
h. Instandhaltung, Unterhaltung und Neuanschaffung von Fahrzeugen, Maschinen und Kleinwerkzeugen
i. Personal- und Verwaltungskosten

§6
Bestattungsgebühren


(1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten und Verstorbenen
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                                                          310,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an                            965,00 Euro
c) Urnenbeisetzung                                                                                                                    614,00 Euro
d) Urnenbeisetzung {unter einem Baum)                                                                                376,00 Euro

(2) Besondere Gebühren
a) Benutzung der Kirche anlässlich der Trauerfeier
einschließlich Grunddekoration                                                                                                 159,00 Euro
b) Benutzung der Leichenkammer einschließlich Grunddekoration
pro angefangenem Tag                                                                                                               45,00 Euro                  
§7
Gebühren für Umbettungen

(1) Umbettung auf demselben Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr
an je Grab                                                                                                                                  1.680,00 Euro
b) Urnenbeisetzungen je Grab                                                                                                 580,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen (unter einem Baum) je Grab                                                              480,00 Euro

(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr
an je Grab                                                                                                                                  1.080,00 Euro
b) Urnenbeisetzungen je Grab                                                                                                 460,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen (unter einem Baum) je Grab                                                              260,00 Euro

(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr
an je Grab                                                                                                                                     965,00 Euro
b) Urnenbeisetzungen je Grab                                                                                                  614,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen (unter einem Baum) je Grab                                                              376,00 Euro

§8
Sonstige Gebühren

(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales
(inkl. Standsicherheitsprüfung)                                                                                                   75,00 Euro
(2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals                                                    30,00 Euro
(3) Zustimmung zur Änderung eines stehenden oder liegenden Grabmals                       30,00 Euro
(4) Zulassung von Gewerbetreibenden gem. § 5 Absatz 1 Friedhofssatzung
und Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende
gem. § 5 Absatz 2 Friedhofssatzung für den Friedhof Oberbrügge                                      30,00 Euro

§9
Öffentliche Bekanntmachung


(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Aushang im Schaukasten auf dem ev. Friedhof der Friedhofsträgerin im Glockenweg, 58553 Halver, für die Dauer von einer Woche. Am ersten Tag des Aushanges wird in der Tageszeitung "Allgemeiner Anzeiger" auf den Aushang hingewiesen. Mit diesem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer
Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Veröffentlichung vollzogen.
(3)Die jeweils gültige Fassung der Friedhofsgebührensatzung liegt zur Einsichtnahme im Gemeinde-/Friedhofsbüro, Glockenweg 18, 58553 Halver, aus.

§10
In-Kraft-Treten


(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 11.04.2019 außer Kraft. 


In Verbindung mit dem Beschluss des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Oberbrügge vom 23. Juni 2022 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Für die §§ 4 - 8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet bis zum 31. Januar 2026 erteilt.

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